Die Kreativität der EU-Verordnungsschreiber scheint bei weitem nicht ausgeschöpft:
Nach der Einführung eines Anhang II mit Gütern, die technisch unterhalb der Dual-Use Güter angesiedelt sind, wird mit VO (EU) 2022/394 nun eine weitere Kategorie „VI – Meeres und Schiffstechnik“ eingeführt, die wiederum nicht in VII angefügt wird, sondern in einem neuen Anhang XVII. Die technischen Parameter werden nicht, wie noch in Anhang VII, explizit aufgeführt. Vielmehr wird auf Kapitel für Navigations- und Funkausrüstung einer „geltenden“ Verordnung verwiesen, die sich der geneigte Exportkontrolleur selbst recherchieren muss.
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